Vaduz (ots/ikr) – Nachdem die letzte Reform des
liechtensteinischen Erbrechts bereits im Jahre 1993 erfolgte, ist
eine Gesamtreform unabdingbar geworden.
Mit der gegenständlichen Reform wird insbesondere die
erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
Partners verbessert. Ferner wird der Erbvertrag weiter geöffnet, d.h.
er ist nicht mehr nur für Ehegatten sowie eingetragene Partner
zulässig. Zudem steht es dem Erblasser im Rahmen des Erbvertrags
künftig frei, ob er über den gesamten Nachlass oder nur über einen
Teil verfügen möchte. Die Rechte der Pflichtteilsberechtigten bleiben
vom Erbvertrag selbstverständlich unberührt. Weiters wird die
erbrechtliche Bestimmung über den Zeitpunkt der Feststellung der
Abstammung, welche vor allem Kinder diskriminiert, beseitigt.
Darüber hinaus werden die Stundung des Pflichtteils und die
Möglichkeit seiner Zahlung in Raten eingeführt. Die Ausarbeitung der
Vorlage wurde schliesslich auch dafür genutzt, alte und schwer
verständliche Bestimmungen zeitgemäss zu formulieren.
“Mit dieser Reform wird das liechtensteinische Erbrecht auf einen
aktuellen und zeitgemässen Stand gebracht und damit Rechtssicherheit
geschaffen. Zudem werden die Erbvertragsmöglichkeiten erweitert.
Darüber hinaus wird eine neue Bestimmung über die Stundung und die
Ratenzahlung des Pflichtteilsanspruchs geschaffen. Insgesamt wird
somit der Gestaltungsspielraum des Erblassers in verschiedener
Hinsicht erweitert”, betont Regierungsrätin Dr. Aurelia Frick.
Kontakt:
Simone Lugger
Mitarbeiterin im Ressort Justiz
Tel. +423 236 76 42
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